Rechtsanwalt

Andreas Siemienowski

zugleich Fachanwalt für

Bank- und Kapitalmarktrecht

 © Rechtsanwalt A. Siemienowski, Augustastr. 39, 45699 Herten, Kreis Recklinghausen  
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                                           WIDERRUF VON DARLEHEN

Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Widerrufsbelehrungen falsch sind, in zwei  Urteilen vom 12.07.2016 - BGH Urteil XI ZR 564/15 und BGH Urteil XI ZR 501/15 Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag, den sie in 2013 widerriefen. Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf wirksam war, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Presse- stelle zufolge belehrte die Widerrufsbelehrung der Sparkasse die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, da die Widerrufsbelehrung dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt der Belehrung”. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die beklagte Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 Der BGH hat auch in diesem Urteil entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Der BGH hat die Sache laut Pressestelle an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses hat noch weitere Feststellungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausübung des Widerrufs für bestimmte Darlehensverträge eingeschränkt. Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechtes darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Im Gesetz ersichtlich nicht geregelt ist hingegen, dass die aus dem Widerruf resultierenden Rechte bis zu diesem Zeitpunkt auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Es zeigt sich, dass auch nach Fristablauf eine Durchsetzung der Rechte nicht ausgeschlossen sein muss. Auch ergibt sich aus vorbenannter Gesetzesänderung, dass nicht für alle Darlehen die Möglichkeit des Widerrufs nach Fristablauf ausgeschlossen ist. Durchsetzung des erklärten Widerrufs Ihr Widerruf wurde durch die Bank nicht anerkannt bzw. zurückgewiesen? Gerade nach einem erklärten Widerruf sollte eine gründliche, fachkundige Prüfung und ausführliche Erörterung der taktischen Vorgehensweise erfolgen. Ohne ausführliche Begründung des Widerrufs erkennen Banken den Widerruf in der Regel nicht als wirksam an. Ein weiteres aktives Vorgehen ist erforderlich, notfalls in Form einer Klage. Häufig werden im Rahmen einer Klage (lediglich) Feststellungsanträge gestellt. Gesichert dürfte sein, dass bei einem wirksamen Widerruf kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Darüber hinaus ist gleichwohl die konkrete Ausgestaltung der Rückabwicklung zu klären. Neben der Herausgabe von Darlehensvaluta sowie erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen besteht die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. zur Leistung von Wertersatz. Konkret geht es u.a darum, welche Zinsansprüche für wen bestehen, aus welchem Betrag, für welchen Zeitraum und in Höhe welchen Zinssatzes. Als versierter Partner steht Ihnen die Kanzlei hierbei zur Seite.

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WIDERRUF VON DARLEHEN

Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Widerrufsbelehrungen falsch sind, in zwei Urteilen vom 12.07.2016 - BGH Urteil XI ZR 564/15 und BGH Urteil XI ZR 501/15 Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag, den sie in 2013 widerriefen. Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf wirksam war, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Pressestelle zufolge belehrte die Widerrufsbelehrung der Sparkasse die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist, da die Widerrufsbelehrung dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt der Belehrung”. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die beklagte Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 Der BGH hat auch in diesem Urteil entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Der BGH hat die Sache laut Pressestelle an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses hat noch weitere Feststellungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausübung des Widerrufs für bestimmte Darlehensverträge eingeschränkt. Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechtes darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Im Gesetz ersichtlich nicht geregelt ist hingegen, dass die aus dem Widerruf resultierenden Rechte bis zu diesem Zeitpunkt auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Es zeigt sich, dass auch nach Fristablauf eine Durchsetzung der Rechte nicht ausgeschlossen sein muss. Auch ergibt sich aus vorbenannter Gesetzesänderung, dass nicht für alle Darlehen die Möglichkeit des Widerrufs nach Fristablauf ausgeschlossen ist. Durchsetzung des erklärten Widerrufs Ihr Widerruf wurde durch die Bank nicht anerkannt bzw. zurückgewiesen? Gerade nach einem erklärten Widerruf sollte eine gründliche, fachkundige Prüfung und ausführliche Erörterung der taktischen Vorgehensweise erfolgen. Ohne ausführliche Begründung des Widerrufs erkennen Banken den Widerruf in der Regel nicht als wirksam an. Ein weiteres aktives Vorgehen ist erforderlich, notfalls in Form einer Klage. Häufig werden im Rahmen einer Klage (lediglich) Feststellungsanträge gestellt. Gesichert dürfte sein, dass bei einem wirksamen Widerruf kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Darüber hinaus ist gleichwohl die konkrete Ausgestaltung der Rückabwicklung zu klären. Neben der Herausgabe von Darlehensvaluta sowie erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen besteht die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. zur Leistung von Wertersatz. Konkret geht es u.a darum, welche Zinsansprüche für wen bestehen, aus welchem Betrag, für welchen Zeitraum und in Höhe welchen Zinssatzes. Als versierter Partner steht Ihnen die Kanzlei hierbei zur Seite.