Rechtsanwalt
Andreas Siemienowski
zugleich Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
© Rechtsanwalt A. Siemienowski, Augustastr. 39, 45699 Herten, Kreis Recklinghausen
WIDERRUF VON DARLEHEN
Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Widerrufsbelehrungen falsch sind, in zwei
Urteilen vom 12.07.2016 - BGH Urteil XI ZR 564/15 und BGH Urteil XI ZR 501/15
Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Die Kläger schlossen im April 2008 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag, den sie in 2013 widerriefen.
Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf wirksam war, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Presse-
stelle zufolge belehrte die Widerrufsbelehrung der Sparkasse die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den
Beginn der Widerrufsfrist, da die Widerrufsbelehrung dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt der
Belehrung”. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die beklagte
Sparkasse nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben
das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.
Urteil des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Der BGH hat auch in diesem Urteil entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Sie bezog die
Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext
anschließende Empfangsbestätigung.
Der BGH hat die Sache laut Pressestelle an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses hat noch weitere
Feststellungen zu treffen.
Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausübung des Widerrufs für bestimmte Darlehensverträge eingeschränkt.
Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich
10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein
fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des
Widerrufsrechtes darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat.
Im Gesetz ersichtlich nicht geregelt ist hingegen, dass die aus dem Widerruf resultierenden Rechte bis zu diesem
Zeitpunkt auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Es zeigt sich, dass auch nach Fristablauf eine Durchsetzung der Rechte nicht ausgeschlossen sein muss.
Auch ergibt sich aus vorbenannter Gesetzesänderung, dass nicht für alle Darlehen die Möglichkeit des Widerrufs nach
Fristablauf ausgeschlossen ist.
Durchsetzung des erklärten Widerrufs
Ihr Widerruf wurde durch die Bank nicht anerkannt bzw. zurückgewiesen?
Gerade nach einem erklärten Widerruf sollte eine gründliche, fachkundige Prüfung und ausführliche Erörterung der
taktischen Vorgehensweise erfolgen. Ohne ausführliche Begründung des Widerrufs erkennen Banken den Widerruf in
der Regel nicht als wirksam an. Ein weiteres aktives Vorgehen ist erforderlich, notfalls in Form einer Klage.
Häufig werden im Rahmen einer Klage (lediglich) Feststellungsanträge gestellt. Gesichert dürfte sein, dass bei einem
wirksamen Widerruf kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Darüber hinaus ist gleichwohl die
konkrete Ausgestaltung der Rückabwicklung zu klären. Neben der Herausgabe von Darlehensvaluta sowie erbrachter
Zins- und Tilgungsleistungen besteht die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Herausgabe gezogener
Nutzungen bzw. zur Leistung von Wertersatz. Konkret geht es u.a darum, welche Zinsansprüche für wen bestehen, aus
welchem Betrag, für welchen Zeitraum und in Höhe welchen Zinssatzes.
Als versierter Partner steht Ihnen die Kanzlei hierbei zur Seite.
Für die Verleihung eines Fachanwaltstitels hat der
Rechtsanwalt gemäß der Fachanwaltsordnung besondere
theoretische Kenntnisse und besondere praktische
Erfahrungen nachzuweisen.
In der Regel ist ein spezifischer Lehrgang mit mindestens
drei schriftlichen Leistungskontrollen erforderlich. Im Bank-
und Kapitalmarktrecht ist zusätzlich die Bearbeitung von 60
einschlägigen Fällen vor Antragstellung nachzuweisen.
Regelmäßige Fortbildung ist zwingend.
Der Titel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wurde
mir bereits im Jahr 2009 verliehen.